Cyber Resilience Act

Aktiv ausgenutzte Schwachstelle

Legaldefinition Art. 3 Nr. 42 CRA

„eine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat“
Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 3 Nr. 42 CRA

Die aktiv ausgenutzte Schwachstelle ist der einzige Schwachstellenzustand, an den der Cyber Resilience Act (CRA) eine Meldefrist knüpft. Die Definition verlangt drei Dinge gleichzeitig: verlässliche Nachweise, einen böswilligen Akteur und eine Ausnutzung ohne Zustimmung des Systemeigners.

Das letzte Merkmal grenzt Penetrationstests und beauftragte Sicherheitsprüfungen sauber ab: Dort erfolgt die Ausnutzung mit Zustimmung. Eine Meldepflicht entsteht nicht.

Was daran hängt

Der CRA knüpft daran eine gestufte Meldepflicht. Erlangt ein Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle in seinem Produkt, meldet er sie gleichzeitig dem als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA, und zwar über die einheitliche Meldeplattform. Der Ablauf ist dreistufig:

  • unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, eine Frühwarnung mit Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt nach Kenntnis des Herstellers bereitgestellt wurde
  • unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, eine Meldung mit allgemeinen Informationen, soweit verfügbar, zum Produkt, zur Art der Ausnutzung und zu bereits ergriffenen Maßnahmen
  • spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist, ein Abschlussbericht, der mindestens die Schwachstelle mit Schweregrad und Auswirkungen beschreibt, verfügbare Angaben zum böswilligen Akteur enthält und die bereitgestellte Sicherheitsaktualisierung nennt

Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntniserlangung, nicht der Zeitpunkt des Angriffs. Wer erst nach Wochen von einem Vorfall erfährt, für den beginnt die Frist erst in diesem Moment. Die 24 Stunden sind dabei die Höchstdauer und kein Zeitbudget, denn gemeldet wird unverzüglich.

Warum 24 Stunden organisatorisch anspruchsvoll sind

Die Frist läuft kalendarisch, nicht in Arbeitstagen. Ein Hinweis am Freitagabend bedeutet eine Meldung bis Samstagabend. Das lässt sich nur einhalten, wenn drei Dinge vorab geklärt sind: Wer darf eine Meldung auslösen? Wer erreicht diese Person außerhalb der Geschäftszeiten? Und liegen die Produktangaben, die in die Frühwarnung gehören, griffbereit vor?

Der eigentliche Engpass ist selten die Technik, sondern die Entscheidung. Wer erst im Ernstfall klärt, ob ein Befund die Schwelle erreicht, verliert genau die Stunden, die die Frist ausmachen.

Abgrenzung zum Sicherheitsvorfall

Der CRA kennt eine zweite Meldepflicht für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit eines Produkts beeinträchtigen. Die Fristen sind ähnlich aufgebaut, der Abschlussbericht ist dort aber innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung fällig.

Beide Pflichten können denselben Sachverhalt betreffen: Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die zu einer Kompromittierung geführt hat, ist zugleich ein Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit. Die Meldungen ersetzen einander nicht.

Fragen aus der Praxis

Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847.