Cyber Resilience Act

Bereitstellung auf dem Markt

Legaldefinition Art. 3 Nr. 22 CRA

„die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“
Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 3 Nr. 22 CRA

Während das Inverkehrbringen nur einmal geschieht, beschreibt die Bereitstellung jede Abgabe eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Der erste Vorgang ist zugleich das Inverkehrbringen, jeder weitere nur noch Bereitstellung.

Die Definition enthält drei Merkmale, die man einzeln prüfen sollte: die Abgabe, den Zweck (Vertrieb oder Verwendung) und den geschäftlichen Zusammenhang.

Der Preis spielt keine Rolle

Am deutlichsten wird die Reichweite an der ausdrücklichen Gleichstellung von entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe. Wer sein Produkt kostenlos anbietet, entkommt der Verordnung nicht.

Das passt zur Definition des Herstellers, die die Vermarktung ebenfalls „gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich“ erfasst. Beide Begriffe zielen auf dasselbe: Der Cyber Resilience Act (CRA) soll nicht dadurch umgangen werden können, dass ein Produkt formal verschenkt wird.

Die eigentliche Grenze ist die Geschäftstätigkeit

Was den Anwendungsbereich tatsächlich begrenzt, ist der Zusatz „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Er trennt unternehmerisches Handeln von privatem.

In der Praxis ist das die schwierigste Prüfung, gerade im quelloffenen Umfeld. Der CRA hat dafür eine eigene Antwort: Er kennt mit dem Verwalter quelloffener Software eine gesonderte Rolle mit deutlich leichteren Pflichten und stellt ausdrücklich klar, dass dieser kein Hersteller ist.

Warum die Unterscheidung praktisch zählt

An die beiden Begriffe hängen unterschiedliche Pflichten:

Wer beide Rollen einnimmt, etwa ein Hersteller mit zusätzlichem Direktvertrieb an Endkunden, erfüllt beide Pflichtenkreise. Doppelt fallen sie deshalb nicht an: Das Inverkehrbringen geschieht einmal, die Bereitstellung fortlaufend.

Fragen aus der Praxis

Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847.