Cyber Resilience Act

Bevollmächtigter

Legaldefinition Art. 3 Nr. 15 CRA

„eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen“
Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 3 Nr. 15 CRA

Der Bevollmächtigte ist die verlängerte Hand des Herstellers innerhalb der Union. Zwei Merkmale machen ihn aus: Er ist in der Union ansässig oder niedergelassen, und er handelt aufgrund eines schriftlichen Auftrags.

Die Schriftform ist kein Formalismus. Der Auftrag ist das Dokument, das den Umfang der Vertretung bestimmt. Marktüberwachungsbehörden können auf Verlangen eine Kopie davon sehen.

Was das Mandat mindestens umfassen muss

Der Hersteller bestimmt den Umfang, aber nicht beliebig. Artikel 18 Absatz 3 legt fest, dass der Auftrag mindestens drei Aufgaben ermöglichen muss. Zwei davon betreffen die Unterlagen:

Die dritte Mindestaufgabe ist die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die von einem Produkt aus dem Aufgabenbereich des Bevollmächtigten ausgehen. Alles darüber hinaus ist Verhandlungssache.

Was ausdrücklich beim Hersteller bleibt

Der Cyber Resilience Act (CRA) nennt die Grenze unmissverständlich: Die Pflichten aus Artikel 13 Absatz 1 bis Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 14 sind nicht Teil des Auftrags. Der Hersteller kann also nicht delegieren, dass sein Produkt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt, dass eine Risikobewertung erstellt und fortgeschrieben wird und dass Schwachstellen über den gesamten Unterstützungszeitraum behandelt werden.

Das ist der entscheidende Punkt für die Erwartungshaltung: Ein Bevollmächtigter schafft Erreichbarkeit und Dokumentenverfügbarkeit in der Union. Er schafft keine Compliance.

Verhältnis zum Einführer

Beide Rollen sitzen in der Union, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke. Der Einführer bringt das Produkt in Verkehr und trägt eigene Prüfpflichten. Der Bevollmächtigte bringt nichts in Verkehr, sondern vertritt den Hersteller gegenüber Behörden.

Ein Anbieter aus einem Drittstaat kann beides nebeneinander haben und wird es meist auch, weil die Rollen verschiedene Fragen beantworten: Wer bringt das Produkt auf den Markt, und wer ist für Behörden ansprechbar?

Praktische Auswahl

Weil das Mandat die Aufbewahrung über zehn Jahre und mehr umfasst, ist die Beständigkeit des Bevollmächtigten ein echtes Auswahlkriterium. Ein Mandat, das mit dem Wechsel eines Dienstleisters endet, hinterlässt eine Lücke genau dort, wo Behörden zuerst nachfragen.

Fragen aus der Praxis

Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847.