Cyber Resilience Act
Cybersicherheit
Legaldefinition Art. 3 Nr. 3 CRA
„Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881“
Cybersicherheit ist das Ziel, auf das der Cyber Resilience Act (CRA) hinausläuft, und ausgerechnet diesen Begriff formuliert die Verordnung nicht selbst aus. Artikel 3 Nummer 3 verweist auf Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881, des Rechtsakts zur Cybersicherheit. Dort heißt es: Cybersicherheit sind alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen.
Tätigkeiten, kein Zustand
Die Definition beschreibt Cybersicherheit als Tun. Sie nennt keine Eigenschaft, die ein Produkt hat oder nicht hat, und keinen Schwellenwert, ab dem etwas als sicher gelten dürfte. Das erklärt die Bauweise der Verordnung, die zu weiten Teilen Verfahren regelt statt Merkmale.
Artikel 13 Absatz 2 verlangt, das Ergebnis der Risikobewertung in sechs Phasen zu berücksichtigen, nämlich in Planung, Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung. Artikel 13 Absatz 8 bindet die Behandlung von Schwachstellen nach Anhang I Teil II an den gesamten Unterstützungszeitraum. Ein Produkt besitzt Cybersicherheit demnach nicht ein für alle Mal, sondern nur so lange, wie die Arbeit dahinter stattfindet.
Drei Schutzgüter
Geschützt werden nach der Definition drei Dinge:
- Netz- und Informationssysteme,
- die Nutzer solcher Systeme,
- andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen.
Das dritte Schutzgut reicht am weitesten. Erfasst ist nicht nur, wer Ihr Produkt betreibt, sondern auch, wen ein Angriff über dieses Produkt erreicht. Anhang I Teil I Nummer 2 Buchstabe i setzt das in eine Anforderung um: Produkte müssen die negativen Auswirkungen von ihnen selbst oder von vernetzten Geräten auf die Verfügbarkeit der von anderen Geräten oder Netzen bereitgestellten Dienste minimieren. Ein Gerät, das sich für ein Botnetz einspannen lässt, verfehlt diese Anforderung, selbst wenn seinem Eigentümer nichts geschieht.
Was ein Netz- und Informationssystem ist, klärt eine weitere Verweisungskette. Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/881 zeigt auf Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148, die nach Artikel 44 der NIS-2-Richtlinie mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben wurde. Bezugnahmen darauf gelten seither als Bezugnahmen auf die NIS-2-Richtlinie. Deren Artikel 6 Nummer 1 fasst dreierlei zusammen: elektronische Kommunikationsnetze, Geräte oder Gerätegruppen, die digitale Daten programmgesteuert automatisch verarbeiten, sowie die digitalen Daten, die diese Elemente zum Zweck ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege speichern, verarbeiten, abrufen oder übertragen. Die Daten gehören also selbst zum Schutzgut, nicht nur die Technik, die sie bewegt.
Wo der Begriff in der Verordnung arbeitet
Artikel 1 benennt den Gegenstand der Verordnung und knüpft die Buchstaben a bis c ausdrücklich an die Cybersicherheit: Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt, grundlegende Anforderungen an Konzeption, Entwicklung und Herstellung sowie grundlegende Anforderungen an die Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen während der erwarteten Nutzungsdauer der Produkte.
Verbindlich wird das über Artikel 6 und die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen. Anhang I Teil I Nummer 1 ist die Generalklausel: Produkte werden so konzipiert, entwickelt und hergestellt, dass sie angesichts der Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten. Anders als die dreizehn Einzelanforderungen unter Nummer 2 steht dieser Satz nicht unter dem Vorbehalt „soweit zutreffend“.
Eine dritte Stelle wird leicht übersehen. Artikel 13 Absatz 5 verlangt beim Einbau von Komponenten Dritter die gebotene Sorgfalt, damit diese Komponenten die Cybersicherheit des Produkts nicht beeinträchtigen, ausdrücklich auch bei quelloffener Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wurde.
Wie viel genug ist, sagt der CRA nicht absolut
Ein Maß nennt die Verordnung nirgends. Was angemessen ist, ergibt sich aus der Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, die Artikel 13 Absatz 3 an die Zweckbestimmung und die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung bindet, etwa an die Betriebsumgebung oder die zu schützenden Anlagen. Erst diese Bewertung entscheidet, welche Anforderungen aus Anhang I Teil I Nummer 2 auf ein konkretes Produkt überhaupt anwendbar sind.
Greifbarer wird der Maßstab über die Konformitätsvermutung. Artikel 27 kennt drei Wege dorthin: harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, gemeinsame Spezifikationen der Kommission in Durchführungsrechtsakten und europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung nach der Verordnung (EU) 2019/881. Solange harmonisierte Normen fehlen, bleibt die Festlegung des Maßstabs beim Hersteller, und ihre Begründung gehört in die technische Dokumentation.
Was der Begriff nicht abdeckt
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit kommen in der Definition nicht vor. Diese Trias erreicht den CRA auf zwei Umwegen. Der erste führt über den Sicherheitsvorfall: Artikel 3 Nummer 43 übernimmt ihn aus Artikel 6 Nummer 6 der NIS-2-Richtlinie, wo er als Ereignis definiert ist, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der über Netz- und Informationssysteme angebotenen Dienste beeinträchtigt. Der zweite führt über die Buchstaben e, f und h in Anhang I Teil I Nummer 2.
Vom umfassenderen deutschen Wort „Sicherheit“ ist Cybersicherheit ebenfalls zu trennen. Artikel 13 Absatz 2 nennt die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer ausdrücklich, und zwar als Gesichtspunkt, unter dem die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen so gering wie möglich zu halten sind. Beides ist gemeinsam zu betrachten und bleibt doch verschieden.
Die NIS-2-Richtlinie schließlich verweist in Artikel 6 Nummer 3 auf dieselbe Begriffsbestimmung. Der Begriff ist im Unionsrecht also einheitlich, der Gegenstand nicht. Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet Einrichtungen für die Netz- und Informationssysteme, die sie für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, der CRA verpflichtet Hersteller für das Produkt, das sie in den Verkehr bringen.
Fragen aus der Praxis
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Artikel 6 Buchstabe a stellt die Anforderungen aus Anhang I Teil I unter eine Bedingung: Das Produkt muss ihnen genügen, sofern es ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet wird und gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden. Ein Produkt wird also nicht dadurch nichtkonform, dass jemand einen Patch liegen lässt. Dafür verlagert sich die Pflicht nach vorn. Anhang I Teil I Nummer 2 Buchstabe c verlangt gegebenenfalls automatische Sicherheitsaktualisierungen als Standardeinstellung, mit klarem und benutzerfreundlichem Opt-out-Mechanismus und einer Information der Nutzer über verfügbare Aktualisierungen. Wer Aktualisierungen nur zum Herunterladen bereitstellt, muss diese Gestaltung in der Risikobewertung begründen.
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Für die Bereitstellung auf dem Markt nicht. Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, konforme Produkte in den von der Verordnung erfassten Aspekten nicht zu behindern. Zwei Bereiche bleiben ihnen offen. Artikel 5 Absatz 1 erlaubt zusätzliche Cybersicherheitsanforderungen für Beschaffung oder Verwendung zu bestimmten Zwecken, ausdrücklich auch für nationale Sicherheit und Verteidigung, sofern sie notwendig und verhältnismäßig sind. Und Artikel 5 Absatz 2 verlangt umgekehrt, dass die Einhaltung von Anhang I im Vergabeverfahren berücksichtigt wird, einschließlich der Fähigkeit der Hersteller, Schwachstellen wirksam zu bewältigen.
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Die Unternehmens-IT des Herstellers regelt der CRA nicht unmittelbar, greift aber an mehreren Stellen darauf durch. Anhang I Teil II Nummer 7 verlangt Mechanismen für die sichere Verbreitung von Aktualisierungen. Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b stuft einen Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts als schwerwiegend ein, wenn er zur Einführung oder Ausführung von böswilligem Code in dem Produkt oder im Netz- und Informationssystem eines Nutzers geführt hat oder dazu führen kann. Ein kompromittierter Build- oder Signierweg kann genau das bewirken und damit die Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a auslösen. Für Verwalter quelloffener Software sagt es Artikel 24 Absatz 3 ausdrücklich: Die Meldepflicht aus Artikel 14 Absätze 3 und 8 greift, soweit der Vorfall die Netz- und Informationssysteme beeinträchtigt, die sie für die Entwicklung solcher Produkte bereitstellen.
Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847.