Cyber Resilience Act
Erhebliches Cybersicherheitsrisiko
Legaldefinition Art. 3 Nr. 38 CRA
„ein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte“
Das erhebliche Cybersicherheitsrisiko ist die Schwelle, an der der Cyber Resilience Act (CRA) die Marktüberwachung in Bewegung setzt. Artikel 3 Nummer 38 beschreibt damit kein neues Risiko, sondern eine Steigerung des allgemeinen Risikobegriffs, an der eigene Pflichten für Einführer und Händler sowie ein förmliches Behördenverfahren hängen.
Die Definition verlangt zwei Merkmale, und zwar beide zugleich. Erstens muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsvorfall zu erwarten sein. Zweitens muss dieser Vorfall schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen können. Fehlt eines davon, greift der Begriff nicht. Ein wahrscheinlicher Vorfall mit geringen Folgen erfüllt ihn ebenso wenig wie ein verheerender, dessen Eintritt fernliegt.
Grundlage ist das Cybersicherheitsrisiko aus Artikel 3 Nummer 37, das Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit verbindet. Die Erheblichkeit legt über beide Größen eine Schwelle, benennt sie aber nicht in Zahlen.
Technische Merkmale, und trotzdem nicht nur
Der Wortlaut stellt ausdrücklich auf die technischen Merkmale des Risikos ab. Artikel 54 Absatz 2 weitet den Blick jedoch wieder. Bei der Bestimmung der Erheblichkeit berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden auch nichttechnische Risikofaktoren, insbesondere solche aus den koordinierten Risikobewertungen zur Sicherheit kritischer Lieferketten auf Unionsebene nach Artikel 22 der NIS-2-Richtlinie.
Woran der Gesetzgeber dabei denkt, sagt Erwägungsgrund 58. Er beschreibt Abhängigkeiten von risikoreichen Anbietern als strategisches Risiko und nennt als mögliche Anknüpfungspunkte die für den Hersteller geltende Gerichtsbarkeit, die Merkmale seines Unternehmenseigentums und die von Kontrolle bestimmten Beziehungen zur Regierung des Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Wer den Begriff rein technisch liest, unterschätzt, was eine Behörde in die Waagschale legen darf.
Wer die Beurteilung treffen muss
In den Herstellerpflichten der Artikel 13 und 14 kommt der Begriff nicht vor; die Meldepflichten des Herstellers nach Artikel 14 knüpfen an die aktiv ausgenutzte Schwachstelle und an den schwerwiegenden Sicherheitsvorfall an, der sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt. Beurteilen muss das erhebliche Cybersicherheitsrisiko, wer weiter hinten in der Lieferkette steht.
Der Einführer steht dabei an drei Stellen in der Pflicht:
- Hält er ein Produkt oder die Herstellerverfahren für nicht konform, darf er das Produkt erst dann in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Birgt es zusätzlich ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko, unterrichtet er nach Artikel 19 Absatz 3 auch den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
- Derselbe Absatz enthält eine zweite, eigenständige Pflicht: Hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt angesichts nichttechnischer Risikofaktoren ein solches Risiko darstellen könnte, unterrichtet er die Behörden, die daraufhin nach Artikel 54 Absatz 2 verfahren. Ein technischer Befund ist dafür nicht verlangt.
- Erfährt er von einer Schwachstelle, informiert er nach Artikel 19 Absatz 5 unverzüglich den Hersteller. Birgt das Produkt ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko, unterrichtet er zudem unverzüglich die Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitgestellt hat, mit genauen Angaben insbesondere zur Nichtkonformität und zu ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Für den Händler gilt nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 dasselbe Muster, in zwei Punkten aber enger. Seine Beurteilung bemisst sich ausdrücklich nach den ihm vorliegenden Informationen, und die Klausel zu den nichttechnischen Risikofaktoren fehlt. Eine Begründung für diesen Unterschied nennt die Verordnung nicht.
Für Hersteller taucht der Begriff nur als Dokumentationspflicht auf. Anhang II Nummer 5 verlangt, in den Informationen und Anleitungen für den Nutzer alle bekannten oder vorhersehbaren Umstände zu nennen, die im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Produkts oder dessen vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung zu erheblichen Cybersicherheitsrisiken führen können.
Was das Verfahren nach Artikel 54 bedeutet
Hat eine Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, einschließlich der Behandlung von Schwachstellen, ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, bewertet sie es unverzüglich, gegebenenfalls zusammen mit dem einschlägigen CSIRT. Zwei Punkte werden dabei unterschätzt. Der Anlass umfasst ausdrücklich auch die Behandlung von Schwachstellen, und die Bewertung bleibt nicht beim Anlass stehen: Geprüft wird die Konformität mit allen Anforderungen dieser Verordnung. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten dabei im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammen.
Soweit für die Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich, gibt Artikel 53 der Behörde auf begründeten Antrag Zugang zu den Daten, die für die Bewertung von Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Schwachstellenbehandlung nötig sind, einschließlich der betreffenden internen Unterlagen des Wirtschaftsakteurs.
Stellt die Behörde eine Nichtkonformität fest, fordert sie den Wirtschaftsakteur zu Korrekturmaßnahmen, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf auf, innerhalb einer Frist, die der Art des Cybersicherheitsrisikos angemessen ist. Eine feste Zahl von Tagen nennt der CRA nicht. Für die Korrekturmaßnahmen gilt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb dieser Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, greift Artikel 54 Absatz 5 mit vorläufigen Maßnahmen, die die Bereitstellung auf dem nationalen Markt untersagen oder einschränken, das Produkt vom Markt nehmen oder zurückrufen; Kommission und übrige Mitgliedstaaten werden unverzüglich notifiziert. Erhebt binnen drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission Einwand, gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Andernfalls entscheidet die Kommission im Schutzklauselverfahren nach Artikel 55 innerhalb von neun Monaten nach Eingang derselben Notifizierung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Auch ein konformes Produkt kann betroffen sein
Artikel 57 ist die Vorschrift, die am ehesten übersehen wird. Sie greift, wenn die Behörde nach einer Bewertung gemäß Artikel 54 feststellt, dass Produkt und Herstellerverfahren dieser Verordnung zwar entsprechen, aber zugleich ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko und ein Risiko für eines der folgenden Güter bergen:
- die Gesundheit oder Sicherheit von Personen
- die Erfüllung von Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte
- die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die wesentliche Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie über ein elektronisches Informationssystem anbieten
- andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen
Beide Elemente müssen zusammentreffen; ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko allein trägt Artikel 57 nicht. Liegen sie vor, fordert die Behörde geeignete Maßnahmen, die bis zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf reichen können und der Art dieser Risiken angemessen sein müssen. Die Kommission prüft die nationale Maßnahme anschließend und beschließt, ob sie gerechtfertigt ist.
Was der CRA offenlässt
Der CRA nennt keine Schwelle, ab der eine Wahrscheinlichkeit „hoch“ und eine Auswirkung „schwerwiegend“ ist. Er sieht dafür weder einen Durchführungsrechtsakt noch eine harmonisierte Norm vor. Die Einstufung trifft im Ernstfall die Behörde.
Das einzige Gegengewicht entsteht lange vorher: eine Risikobewertung, die benennt, welche Vorfälle der Hersteller für wahrscheinlich hält, welche Folgen er ihnen zuschreibt und warum. Wer sie erst im laufenden Verfahren nachliefert, verhandelt über die eigene Dokumentation statt über das Produkt.
Fragen aus der Praxis
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Nein. CVSS bewertet die Schwere einer einzelnen Schwachstelle unter angenommenen Bedingungen. Artikel 3 Nummer 38 fragt nach dem Produkt in seiner tatsächlichen Einsatzlage: Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsvorfall zu erwarten, und hätte er schwerwiegende Folgen? Ein Wert von 9,8 in einer Bibliothek, deren verwundbare Funktion Ihr Produkt gar nicht aufruft, trägt die Einordnung nicht; ein mittlerer Wert in einer aus dem Internet erreichbaren Anmeldung kann sie sehr wohl tragen. Ein Score bleibt eine Eingangsgröße, keine Einstufung.
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Artikel 54 ordnet für die Dauer der Bewertung keinen Auslieferungsstopp an. Die Bereitstellung wird dort erst mit vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 5 untersagt oder eingeschränkt, und die setzen voraus, dass der Wirtschaftsakteur die geforderten Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat. Zwei Dinge gelten trotzdem sofort: Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenarbeiten, und wer selbst zu dem Schluss kommt, dass sein Produkt nicht konform ist, darf es als Einführer nicht in den Verkehr bringen und als Händler nicht bereitstellen, solange die Konformität nicht hergestellt ist.
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Ja. Artikel 54 Absatz 1 erklärt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Korrekturmaßnahmen für anwendbar, und Artikel 54 Absatz 8 hält fest, dass die dortigen Verfahrensrechte auch dann unberührt bleiben, wenn eine vorläufige Maßnahme nach drei Monaten ohne Einwand als gerechtfertigt gilt. Jede Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung muss eine genaue Angabe ihrer Grundlage enthalten und wird Ihnen unverzüglich bekannt gegeben, zusammen mit den verfügbaren Rechtsmitteln und den Fristen, in denen sie einzulegen sind. Vorher haben Sie Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Arbeitstage sein darf. Nur wenn die Dringlichkeit dem entgegensteht, darf die Behörde zuerst handeln; die Anhörung ist dann möglichst rasch nachzuholen und die Maßnahme umgehend zu überprüfen.
Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847.